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193629

(1933) Der Rechtsgegenstand, Dordrecht, Springer.

Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primäre Eigenrelation

Gerhart Husserl

pp. 87-115

Die Norm negativen Sollens205 gilt allen Rechtsgenossen. Ihr Adressat ist "jedermann". Indem sich der einzelne zur Person im Rechtssinne konstituiert, ist ihm eine Einengung seiner individuellen Willenssphäre zuteil geworden. Auf der anderen Seite ist ihm, der die Dignität eines Rechtsgenossen besitzt, eine Region dingbezogener Rechtsmacht hinzugewachsen. Er ist kraft und nach Maßgabe seines status personae befähigt, im Raum des Rechts zu stehen und dort — in eigener Person oder vermittels anderer Rechtspersonen — Rechtsakte zu vollziehen. Wir haben uns vordem mit einer formalen Bestimmung des Wesens dieser Rechtsmacht begnügt, die der Norm negativen Sollens entspringt und ihrer Bann Wirkung korrespondiert. Die inhaltliche Bestimmung ist jetzt nachzuholen.

Publication details

DOI: 10.1007/978-3-642-51837-9_3

Full citation:

Husserl, G. (1933). Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primäre Eigenrelation, in Der Rechtsgegenstand, Dordrecht, Springer, pp. 87-115.

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